Gerichtsurteil…

Wie bereits in meinem ersten Beitrag vom 12. Dezember 2020 festgehalten, wurde vonseiten der Landesregierung die Meinung vertreten, dass die Öffentlichkeit infolge der COVID-Ausgangssperren nicht an den Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen darf. Diese Regelung wurde nun vom Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig aufgehoben – siehe auch die Berichte vom ORF und der Tiroler Tageszeitung. Die Mühlen der Gerechtigkeit mahlen langsam, allerdings sie mahlen.

Das Landesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil deutlich festgehalten, dass auch in COVID-Zeiten der Besuch von Gemeinderatssitzungen uneingeschränkt möglich sei. In diesem Sinne wiederhole ich das Ersuchen an die Gemeindeführung, dieses Recht der Bevölkerung auch in Zukunft sicherzustellen. Wenn auch in Hinblick auf die Uhrzeit bereits eine VWGH-Entscheidung vorliegt, bezieht sich dies auch auf die räumlichen Gegebenheiten. Der aktuelle Sitzungssaal ist für solche Sitzungen nicht mehr geeignet. In meinen Augen erscheint die Verlegung in größere Räumlichkeiten (zB. Zugspitzsaal) als dringend notwendig.

Es muss auch damit gerechnet werden, dass mehr als ein bis drei Gemeindebürger/innen eine GR-Sitzung besuchen möchten. Ein Ausschluss aus Platzgründen, nur weil ein vierter oder fünfter Besucher teilnehmen will, würde m.E. rechtlich sicher nicht halten. Damit würden auch mit hoher Wahrscheinlichkeit getroffene Beschlüsse zumindest anfechtbar sein, wenn nicht die ganze Sitzung. Ein leicht vermeidbares, nicht versicherbares Risiko.

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30.03.2021: In Schönwies lief eine Gemeinderatssitzung aus dem Ruder, weil es die Gemeindeführung offensichtlich verabsäumt hatte, für geeignete Räumlichkeiten vorzusorgen. So wie ich den Artikel lese, waren die drei kritischen Themen bekannt und man musste mit regem Interesse rechnen. Wäre es zu viel verlangt gewesen, wenn man entweder in einen größeren Saal ausgewichen wäre, oder falls es so einen nicht gibt, die Besucher im Vorfeld bittet sich auf die relevanten Themen aufzuteilen? Ich bin schon gespannt, wie so etwas bei uns abläuft, wenn plötzlich mehr als die drei üblichen Besucher kommen. Ich verweise hier ausdrücklich auf den §36(3) letzter Satz der Tiroler Gemeindeordnung und auf die Erkenntnis des LVWG wie oben zitiert.