Am Sonntag, dem 27. Februar 2022 wählen wir einen neuen Gemeinderat und einen Bürgermeister. Wie das im Detail passiert, legt die Gemeinderatsordnung für Tirol fest. Dieses Landesgesetz stammt aus dem Jahr 1994 und wurde zwischenzeitlich mehrfach angepasst – zuletzt COVID-bedingt im November 2020.
Im §7 ist das Aktive Wahlrecht festgelegt. Demnach sind zur Teilnahme an der Wahl alle Unionsbürger/-innen berechtigt, welche zum Stichtag folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Hauptwohnsitz seit mind. einem Jahr in der Gemeinde (und sich nicht offensichtlich nur vorübergehend aufhält), und
- spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat (16. Geburtstag), und
- vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
Das Passive Wahlrecht (ich darf als Kandidat antreten) ist im §8 geregelt. Es gelten im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen (mind. 1 Jahr Hauptwohnsitz und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen), allerdings mit dem Unterschied, dass das Alter mit 18. Jahren festgelegt wurde. Unionsbürger/-innen, welche ihr Wahlrecht im Herkunftsland verloren haben und keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nur antreten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz seit mind. fünf Jahren in der Gemeinde haben.
Ein Bürgermeisterkandidat/-in muss zusätzlich jedenfalls österreichischer Staatsbürger/-in sein und darf innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag nicht seines Amtes als Gemeindevorstand verlustig erklärt worden sein.
Organisiert und durchgeführt werden die Wahlen durch die lokale Wahlbehörde bestehend aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter und mindestens drei und höchstens acht Beisitzern (legt der Gemeinderat fest). Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister. Hinzu kommen noch Sprengelwahlbehörden (in Ehrwald zwei) und eine Sonderwahlbehörde für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen nicht möglich ist, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben. Diese bestehen jeweils aus einem Leiter und drei Beisitzern. Noch nicht im Gemeinderat vertretene Wählergruppen/Parteien haben keinen Anspruch auf einen Beisitzer/-in, allerdings dürfen sie eine Vertrauensperson samt Ersatz benennen.
Die wahlwerbenden Gruppen müssen ihre Listen bis spätestens dem 30. Tag vor dem Wahltermin einbringen => 28. Jänner 2022. Die Liste muss mindestens vier und darf maximal doppelt so viele Kandidaten enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Die Details sind vom Land bis spätestens 9. Jänner 2022 kundzutun. Mehr zu diesem Thema findet sich in den §§35ff. Kadidaten/-innen für das Bürgermeisteramt müssen auf einer wahlwerbenden Liste an erster Stelle stehen.
Beide Wahlvorschläge sind gemeinsam einzubringen. Die Rückzugs-/Rücktrittsfristen sind für die Liste 27 und das Bürgermeisteramt 19 Tage vor der Wahl. Zur Wahl des Bürgermeisters/-in muss dessen Liste zumindest ein GR-Mandat errungen haben! Der Gemeindevorstand wird gemäß der errungenen Mandate im Gemeinderat besetzt und in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates gewählt. Der Bürgermeisterstellvertreter/-in ist vom Gemeinderat zu wählen. Jede Gemeinderatspartei, die Anspruch auf mindestens eine Stelle im Gemeindevorstand hat, ist berechtigt, eines ihrer Mitglieder vorzuschlagen. Dieses Recht steht der Bürgermeister-Liste nur dann zu, wenn sie Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Gemeindevorstand hat.
Neben dem Gemeinderat gibt es für die eigentliche Arbeit noch diverse Ausschüsse, welche von Mitgliedern des Gemeinderates und deren Ersatzmitgliedern sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch zusätzlichen (Ersatz)Mitgliedern mit beratender Stimme gebildet werden können (siehe Gemeindeordnung). Diese Ausschüsse können/sollen wichtige Themen und Entscheidungsgrundlagen für den Gemeinderat auf-/vorbereiten. Gerade in diesem Bereich sehen wir eine große Chance interessierte und engagierte Gemeindebürger/-innen einzubinden, die aus verschiedenen Gründen nicht selbst als Kandidat/-in angetreten sind (zB. weil sie zu jung waren). Gelebte Demokratie bedeutet für uns diese Möglichkeit aktiv zu nutzen – zusätzlich zur regelmäßigen Abhaltung von Gemeindeversammlungen.