Wo ist da der große Unterschied, könnte man sich fragen…
Laut ORF-Bericht fiel zwei Innsbruckern offensichtlich die sprichwörtliche Decke auf den Kopf und sie hielten sich nicht an den Absonderungsbescheid. Sie verließen ihre Wohnung für einen Spaziergang – nach 20:00 Uhr, als alle anderen eigentlich infolge der Ausgangssperre zu Hause sein sollten. Ich nehme einmal an, dass diese Uhrzeit absichtlich gewählt wurde, um möglichst niemanden zu gefährden. Um 22:00 waren sie wieder zurück.
Die Polizei sah dies, gemäß der aktuellen rechtlichen Lage, als “vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten” und sie wurden in die Justizanstalt Innsbruck überstellt.
Ich frage mich nur, wo ist die potenzielle Gefährdung anderer Personen größer? Bei einem abendlichen Spaziergang im Freien – oder im Gefängnis, wo sie laufend in Kontakt mit anderen Mithäftlingen sind (der verschärfte Vollzug mit Einzelhaft wird’s wohl nicht sein)? Meiner Meinung nach hätte man sie wieder zurück in die Wohnung bringen und dort öfter kontrollieren sollen. Oder noch besser – ihnen eine Fußfessel verpassen.
Fällt wohl unter dieselbe Kategorie der Maßnahmeninterpretation wie: Tests brauchen wir beim Friseur, der Pedi-/Maniküre und beim Skifahren – aber nicht beim Zahnarzt! Mal sehen, ob wir etwas von einem Cluster in der Justizanstalt erfahren werden…