In unserer Bundeshymne wird Österreich als “Land der Berge” besungen. Wir selbst leben mitten in beeindruckenden Bergen, welche unseren Talkessel umrahmen. Seit einigen Jahren bekommen wir immer wieder einen (kurzzeitig auch mehrere) vergängliche Berge hinzu, welche ganz und gar nicht beeindruckend sind.
Es handelt sich um den Schnee, der im Winter regelmäßig von unseren Straßen geräumt und im Bereich des Rückstaubeckens am Gaisbach “entsorgt” wird. Der Schnee selbst wäre nicht wirklich das große Problem (auch wenn diese Vorgangsweise für Otto-Normalbürger streng verboten ist), es ist vielmehr das, was in ihm enthalten ist: Streusplitt und auch Streusalz (von der Hauptstraße).
Während der Splitt (mit Reifen- und Asphaltabrieb und ggf. Treibstoff verunreinigt) als Sondermüll deklariert wird, stellt das Streusalz eine biologisch aktive Substanz dar. Beides zusammen wird an der gewählten Position in den Lebensraum einer nach der EU-Habitatsrichtlinie streng geschützten Spezies eingebracht – der dort ansässigen Biberfamilien. Bis heute gab es noch keinen hörbaren Aufschrei jener Partei, welche sich den Umwelt- und Tierschutz auf die Fahnen schreibt.
Wäre es im Winter noch als “Zwischenlager” verständlich, stellt sich doch jetzt Mitte Mai die Frage, ob diese Art der Entsorgung respektive “Endlagerung” gesetzlich überhaupt zulässig ist. Jeder Gemeindebürger kennt das Hick-Hack mit (nicht kontaminiertem) Bodenaushub und anderen Inertmaterialien, welche einer ziemlich teuren Entsorgung bzw. Wiederaufbereitung zugeführt werden müssen. Wenngleich man über die “Sondermüll-Regelung” vortrefflich streiten kann, sollte der Artikel 7(1) unserer Verfassung (“…vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich…”) außer Frage stehen. Ob das allerdings auch für Verwaltungskörperschaften (wie die Gemeinde) gilt, ist damit nicht gesagt – jedoch in einem Rechtsstaat anzunehmen.
Hier muss Rechtssicherheit vonseiten des Landes und/oder Bundes geschaffen werden. Alle Gemeinden in Österreich haben die Verpflichtung, ihre Straßen zu räumen und eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. In diesem Sinne muss auch die ausufernde Pflichterfüllung der Schneeräumung hinterfragt werden – kaum zeigt sich die erste Flocke, rücken 20 oder mehr Räumfahrzeuge aus und beginnen die Straßen mit Splitt respektive Salz zu überschütten. Das kann weder wirtschaftlich noch sinnvoll sein und führt zu den eingangs erwähnten “Sondermüllbergen”.