Das Loch muss nur groß genug sein…

Am 17. Mai 2023 habe ich eine schriftliche Anfrage an den Bürgermeister der Gemeinde Ehrwald – Markus Köck – gestellt und dabei mit Fotos auf fragwürdige Vorkommnisse im Bereich der oberen Mäder hingewiesen – siehe Beitrag “Autobahnbau in den oberen Mädern“.

Die Beantwortung, auf Basis eines Gutachtens der GEOGNOS Bertrle ZT GmbH, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Es ist alles in bester Ordnung. Sogar noch viel besser: Es wurden durch die gegenständliche Vorgangsweise ca. 160 LKW-Fahrten (bzw. 320 mit Hin- und Rückfahrt) durch das Ortsgebiet hinsichtlich der aufbereiteten bzw. recycelten Materialien und hinsichtlich der eingebauten Aushubmaterialien in die Schipiste 1.500 bis 2.000 LKW-Fahrten eingespart. Dies hat sich insbesondere durch die damit nicht in Erscheinung getretene Staubbelastung dieser Baustellen-LKW-Fahrten quer durch das Ortsgebiet ausgezahlt.

Weiters wird im Gutachten ausgeführt, dass die genehmigte Einbaumenge von 12.500 m³ Bodenaushub gemäß den gesetzlichen Regelungen bis zu 5% anorganische (Beton, udgl) und 1% organische (Plastik, udgl) Fremdmaterialien enthalten darf. Somit seien bis zu 2.100 t mineralische Restbaumassen (Beton, Ziegel, udgl) sowie bis zu 420 t Kunststoffe, Holz oder Papier zulässig. 2.100 Tonnen Beton und Ziegel – das sind bei 24 t Nutzlast 88 Stk. 40 t 4-Achser Muldenkipper (die großen, wie wir sie schon vom Tunnelbau Oberau kennen).

Sehen wir uns die relevanten gesetzlichen Grundlagen einmal genauer an:

  • Der § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes (kurz AWG) definiert Abfall als: Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat. „Bau- und Abbruchabfälle“ sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
  • Der § 3 AWG beschreibt demgegenüber, was keine Abfälle sind: Nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

Somit besagt der § 3 AWG, dass der Aushub aus der Baugrube Talstationerweiterung dort und nur dort verwendet werden darf. Gut, nun gibt es allerdings auch noch die Begriffe Verwertung, Wiederverwertung, Recycling, Behandeln und Verfüllen. Mit diesen kann man aus einem Abfall iSd § 2 AWG einen Rohstoff machen und diesen dann an anderer Stelle verwenden. Das ist auch der Grund, warum diverse Unternehmen beteiligt waren, welche die dafür notwendigen gewerberechtlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Diese haben auch gleich ihre dafür erforderlichen Maschinen mitgebracht (zB Brecher).

Bleibt noch die Frage, ob das Gelände, auf welchem diese Aufbereitungsarbeiten durchgeführt wurden iSd § 15 (3) AWG, dafür auch geeignet ist und eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung für diesen Ort vorliegt. Diese meiner Fragen wurde nicht beantwortet.

Dann gibt es auch noch die Frage, wie der Beton und die Armierungseisen auf meine Fotos gekommen sind. Ich gehe mal davon aus, dass unterhalb von 1 Meter Tiefe unter dem abgetragenen Carport davon nichts zu finden war. Zumindest wurde dies ja auch durch geologische Gutachten bestätigt. Dieses Material war definitiv nicht kontaminiert, schon gar nicht mit den Armierungseisen, welche dafür in einem viel zu guten Zustand waren. Also wie ist das alles in das natürlich vorkommende Material gekommen?

  • Der § 15 (2) AWG verbietet das Vermischen bzw. Vermengen von Abfällen. Insbesondere, wenn dadurch abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen eingehalten werden sollen.

Daraus ergibt sich, dass die im Gutachten angeführten Grenzwerte (wir erinnern uns an die 88 Stk. 40 t Muldenkipper an Betonbruch) nur für bereits von Anfang an im Aushubmaterial vorhandene Fremdstoffe gelten. Ein nachträgliches Zusammenmischen von nicht kontaminiertem Aushub mit Fremdmaterial ist gem. § 15 (2) AWG nicht zulässig.

Noch ein Detail ist mir in dem Gutachten aufgefallen: Die Verwertung des Asphaltbruches (vom Vorplatz) soll zur Befestigung der Wege im Bereich der Schipisten “weiterverwendet” werden – somit im Bereich des Naherholungsgebietes und landwirtschaftlich genutzter Flächen zur Gewinnung von Tiernahrung (insb. hochwertiges Heu).

Ich mag mich irren, aber wurde einigen Gemeindebürgern die Verwendung von Bruchasphalt zur Befestigung ihrer Hauszufahrten nicht untersagt, weil das nicht erlaubt sei? Wer weiß, vielleicht gelten hier unterschiedliche Regeln für den einen als für den anderen. Während dem einfachen Häuslbauer strikte Auflagen hinsichtlich der Versickerung von Oberflächenwässern oder der ordnungsgemäßen Entsorgung von Aushubmaterial (weil Zwischenlagern ist nicht zulässig) gemacht werden, gelten hier – wie wir gesehen haben – sehr vereinfachte Regeln. Aber das ist alles nur eine Frage der persönlichen Interpretation und des Standpunktes.

Am Ende muss man sich dem Gutachter und den Behörden anschließen: Es ist alles in bester Ordnung. Alle akzeptieren das, keiner regt sich auf – nicht einmal jene Partei, welche sich den Schutz der Natur und Umwelt ganz groß auf die Fahnen schreibt. Ebendies gilt auch für die Behörden und Landesorganisationen, welche eigentlich von Amts wegen hier aktiv werden müssten – aber auch das ist nur meine ganz persönliche Meinung.

hat mir nicht gefallenhabe mir mehr erwartetwar recht gut und interessanthat mir sehr gut gefallensuper Beitrag! (21 Bewertungen, Durchschnitt: 3,76 von 5)
Loading...